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Erschienen am 07.12.2009

Beurkundungsgesetz: Die CVP ist für ein zeitgemässes neues Beurkundungsgesetz mit Beibehaltung des bisher Bewährten


Als Urkundsperson übt der Notar eine staatliche Funktion aus, die zur nichtstreitigen Ge-richtsbarkeit gehört. Die Beurkundung stellt unbestrittenermassen eine amtliche, d.h. hoheitliche Tätigkeit dar.

Der Staat kann und muss von den Trägern hoheitlicher Funktionen verlangen, dass sie sich mit seinen Grundwerten, insbesondere mit seiner Rechtsordnung identifizieren und dass sie loyal zu ihm stehen. Wer sich als Ausländer für den Beruf des Notars interes-siert, soll im Aargau die entsprechende anspruchsvolle Ausbildung absolvieren und die Prüfung machen können. Wenn er sich nach der Ausbildung zum Notar, vertraut mit den Grundwerten und der Rechtsordnung in der Schweiz, nicht einbürgern lässt, obwohl die Voraussetzungen dafür (nach dem Werdegang zum Notar meist) gegeben sind, soll er auch nicht als Urkundsperson eine hoheitliche Tätigkeit ausüben können. An der bis-herigen Praxis des Wohnsitzerfordernisses soll zudem festgehalten werden.

Eine Anerkennung ausserkantonaler Urkunden über Grundstücksgeschäfte wäre nicht nur an die Bedingung zu knüpfen, dass der andere Kanton Gegenrecht hält, sondern zusätzlich an das Erfordernis gleichwertiger Ausbildung der (ausserkantonalen) Ur-kundsperson im Sinne von § 8 Abs. 2 BeurG. Die kantonalen Differenzen im Beur-kundungsrecht sind aber zu gross, als dass diese Lösung als sinnvoll erachtet werden könnte.

Die Möglichkeit des Zusammenschlusses von Notarinnen und Notaren in einer Kapital-gesellschaft wird begrüsst. Die Tätigkeit als Urkundsperson im Anstellungsverhältnis ei-ner Aktiengesellschaft oder GmbH soll dann möglich sein, wenn die angestellte Notarin oder der Notar die gesetzlichen Anforderungen an Notarinnen und Notare erfüllt. Es ist aber festzuhalten, dass diese neue Möglichkeit nicht der Funktion als „Beamter der frei-willigen Gerichtsbarkeit“ entspricht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das neue Beurkundungsgesetz in der vorliegenden Vernehmlassungsversion noch Konkretisierungsbedarf hat.


 
 


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